Statuten

I. Name und Zweck

Art. 1    Unter dem Namen Swiss Renegades, 1st Junior Fife & Drum Corps Basle besteht ein Junior Fife and Drum Corps mit Sitz in Basel. Für diesen nicht gewinnorientierten Verein gelten die Bestimmungen der Art. 60ff. des ZGB, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.

Art. 2    Der Verein bezweckt das Erlernen sowie die Pflege der amerikanischen «Fife and Drum Music» und die Durchführung von sowie die Teilnahme an Veranstaltungen.

II. Mitgliedschaft
Art. 3    Das Junior Fife and Drum Corps besteht aus
a)    Aktivmitgliedern
b)    Passivmitgliedern

Art. 4    Aktivmitglieder sind die Fifer, Snare- und Bassdrummer sowie die Color-Guard und Major. Das Mindestalter für den Eintritt beträgt 6 Jahre, das Höchstalter 20 Jahre. Mit dem Erreichen des 21. Lebensjahres scheidet ein Aktivmitglied in der Regel aus. Ausnahmen kann der Vorstand beschliessen.

Art. 5    Voraussetzung für das Mitspielen als Fifer, Snare- oder Bassdrummer ist das Beherreschen eines Instruments.    

Art. 6    Aktiv- und Passivmitglieder unterstützen das Junior Fife and Drum Corps durch Leistung von Beiträgen.

Art. 7    Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, alle Übungsstunden und sonstige Anlässe, wie Auftritte, zu besuchen. Im Verhinderungsfall hat sich das Mitglied rechtzeitig schriftlich oder mündlich zu entschuldigen.

Art. 8
    Diejenigen Aktivmitglieder, deren Betragen zu klagen Anlass gibt, können durch Beschluss des Vorstandes von der Teilnahme an den Veran-staltungen und Auftritten ausgeschlossen werden. In besonders schweren Fällen kann der Ausschluss aus dem Junior Fife and Drum Corps durch den Vorstand erfolgen.

III. Organisation
Art. 9
    Organe des Junior Fife and Drum Corps sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

IV. Generalversammlung
Art. 10    Die Generalversammlung bildet das oberste Organ. Sie findet ordentlicherweise im Frühjahr statt. Sie muss wenigstens 14 Tage vorher schriftlich allen Mitgliedern bekannt gegeben werden und behandelt im Besonderen nachstehende Geschäfte:
1. Jahresbericht des Obmanns
2. Kassa- und Revisorenbericht
3. Bericht des Matieralverwalters
4. Wahlen: a) Vorstand  b) Rechnungsrevisoren
5. Bestimmung der Mitgliederbeiträge
6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
7. Diverses

Art. 11    Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und begründet eingereicht werden.

Art. 12 
   An der Generalversammlung wird der Vorstand für die Dauer eines Vereinsjahres gewählt.

Art. 13    Die Beschlüsse der Generalversammlung sind verbindlich.

V. Vorstand
Art. 14    Der Vorstand des Junior Fife and Drum Corps besteht aus drei bis fünf Personen.

Art. 15    Vorstandsmitglieder, welche während der Amtsdauer ausscheiden, sind innert nützlicher Frist zu ersetzen. Der Vorstand ist ermächtigt, sich bis zur nächsten Generalversammlung selbst zu ersetzen.

Art. 16    Nach Ablauf einer Amtsdauer sind die Vorstandsmitglieder wieder wählbar.

Art. 17    Die Amtstätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
    
Art. 18    Tätigkeiten des Captain:    
a) Der Captain vertritt das Junior Fife and Drum Corps nach aussen.
b) Er leitet die Sitzungen des Vorstandes und überwacht die Durch-führung der gefällten Beschlüsse.
c) An der Generalversammlung legt er einen Bericht über die Tätigkeit des Junior Fife and Drum Corps vor.
d) Er ist jederzeit befugt, Sitzungen des Vorstandes einzuberufen.
e) Er kann nach Bedarf Elternversammlungen einberufen.

Art. 19    Die rechtsverbindliche Unterschrift für das Junior Fife and Drum Corps führen kollektiv zu zweien der Captain zusammen mit dem Treasurer, oder dem Scribbler.

Art. 20
    Der Treasurer verwaltet das Vermögen des Junior Fife and Drum Corps und führt eine Buchhaltung. Dem Vorstand hat er auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Buchführung zu gestatten. Für den Kassabestand ist er haftbar. An der Generalversammlung hat er eine Jahresrechnung mit den Hauptposten vorzulegen.

Art. 21    Der Scribbler besorgt rechtzeitig sämtliche Korrespondenzen und führt ordnungsgemäss Protokoll über sämtliche Sitzungen. Er erledigt Mutationen und führt den Mitgliederbestand.

Art. 22
    Der Materialverwalter hat für gute Verwahrung und Erhaltung des dem Junior Fife and Drum Corps gehörenden Materials zu sorgen. Er haftet für das ihm anvertraute Material und hat alle Jahre zu Handen der Generalversammlung ein ausführliches Inventarverzeichnis mit Angabe der Stückzahl und des Schätzwerts vorzulegen, welches zu den Akten gelegt wird. Es ist ihm gestattet, Vereinsgegenstände gegen Bescheinigung auszuleihen. Das Inventar des Junior Fife and Drum Corps ist zu versichern.

Art. 23
    Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren und einen Suppleanten auf ein Jahr. Es muss immer der Revisor mit der längeren Amtszeit ausscheiden und durch eine Neuwahl ersetzt werden. Die Revisoren haben die Jahresrechnung des Junior Fife and Drum Corps zu prüfen und an der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

VI. Finanzen
Art. 24    Das Rechnungsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. des Kalenderjahres.

Art. 25
    Für die Durchführung der Aufgaben des Junior Fife and Drum Corps sowie für die Instrumente, Kostüme und Fahnen erforderlichen Gelder werden beschafft:
a) durch die Mitgliederbeiträge, deren Höhe vom Vorstand bestimmt wird,
b) Gagen von Auftritten,
c) durch Schenkungen und andere Zuwendungen.

Art. 26
    Für die Verbindlichkeit des Junior Fife and Drum Corps haftet in erster Linie dessen Vermögen. Jede persönliche oder solidarische Haftung der Mitglieder des Junior Fife and Drum Corps ist ausgeschlossen.

VII. Instrumente / Kostüme / Fahnen
Art. 27    Die Bassdrums sowie die Kostüme und Fahnen sind Eigentum des Junior Fife and Drum Corps und werden gegen Abgabe eines vom Vorstand festgelegten Depots an die Aktivmitglieder abgegeben.

Art. 28    Jedes Aktivmitglied ist für eine sachgemässe Lagerung, Reinigung und Pflege der ihm überlassenen Gegenstände des Junior Fife and Drum Corps verantwortlich. Bei nicht sachgemässer Behandlung der Gegenstände wird der Schaden dem Verursacher in Rechnung gestellt.

VIII. Schlussbestimmungen
Art. 29    Jedem neueintretenden Mitglied soll mit der Aufnahmebestätigung ein Exemplar der Statuten ausgehändigt werden.

Art. 30    Eine Abänderung der Statuten kann durch 2/3 der anwesenden Mitglieder an der Generalversammlung beschlossen werden.

Art. 31
    Die Auflösung des Junior Fife and Drum Corps kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden.

Die vorliegenden Statuten werden von der Gründungesversammlung vom 3. Juni 2006 genehmigt und treten ab diesem Datum in Kraft.